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Read Ebook: Die Postgeheimnisse oder die hauptsächlichsten Regeln welche man beim Reisen und bei Versendungen mit der Post beobachten muß um Verdruß und Verlust zu vermeiden by Raabe Heinrich August

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Ebook has 94 lines and 18032 words, and 2 pages

weil das Fahren mit der Post nicht nur wegen der in den meisten L?ndern ?blichen unbequemen Postwagen und schlechten Wegen, worauf es gewaltige Ribben- und R?ckenst?sse setzt, sehr unbequem, sondern auch gew?hnlich mit mehr Kosten verkn?pft ist, als man sich einbildet, denn ausser dem taxm?ssigen Passagiergelde, belaufen sich die Ausgaben an Trinkgeldern f?r Wagenmeister, Kofferschieber, Postillons &c. wohl eben so hoch, die Zehrungskosten, wozu man oft durch die Reisegesellschaft veranlasst wird, ungerechnet.

Jedoch ist die ordin?re Post noch immer die wohlfeilste Art zu reisen und zugleich mit obiger Einschr?nkung die bequemste. Denn schwerlich wird man auf eine andre Weise, weder mit einem Miethpferde, noch mit einer Lohnkutsche, die Meile mit 6 bis 8 Ggr. bestreiten k?nnen.

Vor der Abfahrt ist noch eins zu beobachten und zwar noch eine wichtige Angelegenheit! Jedem Passagier ist anzurathen, dass er selbst zusehe, nicht nur, wohin und wie man seinen Koffer gesetzt und befestigt habe, sondern auch wo seine ?brigen Sachen auf dem Wagen geblieben sind. -- Nach den gemeinen Rechten sollte zwar die Post f?r die Sicherheit der Bagage der Reisenden bei den ordin?ren Posten haften, da sie f?r den Transport, mithin auch f?r die Aufsicht bezahlt wird; allein in den meisten L?ndern hat man zu verordnen beliebt, dass die mit den Posten Reisenden ?ber ihre Bagage selbst wachen m?ssen und dass also denselben im Fall eines Verlustes, nichts verg?tet werden soll, besonders wenn kein Schaffner oder Conducteur auf dem Postwagen ist, dem die Verwahrung der Sachen ausdr?cklich aufgetragen wird. Wo eine solche Verordnung ist, da wird ein Passagier, dem der Koffer vom Postwagen verlohren geht, entweder ganz vergeblich den Schutz der Gerechtigkeit anflehen, oder doch das Ende seiner Klage nicht ohne Verdruss und Schaden erleben. Anzurathen ist es also dem Reisenden, dass er auf der Reise so oft, als er kann, sich nach seinen Sachen umsehe und solche, wo es n?thig scheint sichern l?sst, ja es ist sogar rathsam, dass man selbst Stricke oder Ketten an die Koffer gebe, um sie damit befestigen zu lassen. Wird jedoch die Bagage von Seiten der Post ausdr?cklich in Verwahrung genommen, oder auf deren Veranlassung auf einen Postbeiwagen gepackt; so kann man mit allem Fug, wenn etwas verlohren geht, auf Erstattung des Werths dringen, welche denn auch, nach geh?riger Untersuchung und Entscheidung, nicht entstehen kann.

K?mmt man auf der Reise zu einer andern Poststation, wo die Pferde gewechselt werden; so hat man sich mit dem Postillon, der bis dahin gefahren hat, abzufinden, indem man ihm ein Trinkgeld reichen muss, welches derselbe mit einem gewissen Rechte fordert, und welches gew?hnlich auf eine Station von 2 bis 3 Meilen in 2 Ggr. besteht. Ausser diesem soll zwar der Postillon zu seiner Zehrung nichts verlangen, allein es geht gew?hnlich so rein nicht ab, und die Reisenden werden nicht immer umhin k?nnen, ihm vor einem Wirthshause, wo er etwa anh?lt, einen Trunk reichen zu lassen. In einigen L?ndern ist jedoch die lobenswerthe Einrichtung, dass die Reisenden alle diese kleinen Nebenausgaben an Trinkgeldern f?r Postillions u. dergl. gleich bei dem Postamte taxm?ssig berichtigen k?nnen, so dass ihnen auf der Reise weiter nichts abgefordert werden darf. --

Auf einer solchen Wechselstation wird es auch rathsam seyn, sich gleich bei der Ankunft zu erkundigen, wie lange die Post sich daselbst aufhalten werde, damit man sich in Absicht der Gesch?fte, welche man an diesem Orte etwa zu verrichten hat, oder wegen der Ruhe, der man sich ?berlassen, oder wegen der Erfrischung, welche man zu sich nehmen will, darnach einrichten k?nne, um gegen die Zeit der Abfahrt wieder geh?rig bereit zu seyn.

Ist man endlich an den Ort der Bestimmung gekommen; so muss man nicht fr?her das Posthaus verlassen, ehe man nicht seinen Koffer und andere Sachen mitnehmen kann, weil sonst leicht eine Verwechselung vorgehen, oder ein Fremder sich unsre Sachen zueignen und mit fortnehmen k?nnte, welches lediglich uns zur Last fallen w?rde. Ausser dem Koffer noch viele andere kleinen Packete, Schachteln und dergl. auf der Post bei sich zu f?hren ist nicht rathsam, theils weil diese leicht besch?digt und nicht gut verwahrt werden k?nnen, theils auch weil sie gew?hnlich dem Reisenden selbst zur Last sind.

Vom Reisen mit Extra-Post.

Diese Verg?tung f?r das Warten der Postpferde ist keines Weges unbillig, weil die Postpferde nicht von der Willk?hr und Gem?chlichkeit einzelner Reisenden abh?ngen d?rfen und weil sie jederzeit Geld verdienen m?ssen, und sie auch nicht auf andre Art gebraucht werden, wenigstens ruhen k?nnten, wenn sie nicht auf uns warten m?ssten. Mit noch gr?sserm Rechte kann diese Verg?tung von uns gefordert werden, wenn wir durch einen auf der Reiseroute vorausgeschickten Laufzettel die Postpferde auf eine gewisse Zeit bestellt haben und doch durch eigenes Verschulden uns versp?ten.

K?mmt man nun mit solcher Extra-Post zu einer Poststation, wo frische Pferde genommen werden m?ssen; so kann man allerdings verlangen, h?chstens binnen einer halben Stunde weiter expedirt zu werden, allein wenn man die Pferde nicht vorher durch einen Laufzettel bestellt hat; so wird man es sich nicht selten gefallen lassen m?ssen, 3/4 oder eine volle Stunde zu warten. Denn die vorzuspannenden Pferde m?ssen doch erst zubereitet, vielleicht m?ssen sie erst vom Acker hereingeholt werden. Man kann nicht verlangen und erwarten, dass der Postmeister an einem kleinen Orte best?ndig eine Menge Pferde aufs ungewisse im Stalle stehen und auf unsre unangemeldete Ankunft sie schon bereit habe. Es ist genug, wenn er in diesem Falle die ihm vorgeschriebene Ordnung beobachtet, wenn diese den Umst?nden angemessen ist, welches leider auch nicht immer ist, weil diejenigen Leute, welche sich solche Verordnungen entwerfen, selten in der Lage gewesen sind, die M?glichkeit der Ausf?hrung derselben selbst versucht und erfahren zu haben.

Hier?ber mit dem Posthalter Zank anzufangen, w?rde vergeblich, in manchem Falle sogar unbillig seyn. Der Reisende thut wohl, wenn er ihn um m?glichst geschwinde Fortschaffung ersucht und da richtet man gew?hnlich mit freundlichen Worten mehr aus, als durch Forderung der Strenge, oder durch Androhung vom Anklagen und Rache. Der Postmeister kann durch gutes Fahren leicht die Zeit wieder einbringen lassen, die etwa durch ihn vers?umt wurde. Gr?sstentheils ist es ?berall Regel, dass eine Extrapost mit eben so viel Pferden, womit sie ausfuhr und auf einer Station ankam, weiter gebracht werden m?sse. Weniger Pferde zu nehmen, h?ngt also nicht von den Reisenden ab. Nur da, wo der Weg vorz?glich gut ist, wird eine verh?ltnissm?ssige Verringerung der Pferdezahl verstattet. Hingegen m?ssen auch die mit Extrapost reisenden, wo schlechtere Wege sind, sich eine Vermehrung der Pferdezahl auf ihre Kosten gefallen lassen. Dieses werden sie um so lieber, wenn ein Postmeister, ausser den bezahlten Pferden, auch mehr zur Erleichterung seiner Pferde, unentgeldlich vorspannen l?sst. --

Bei einer Extrapostreise ist man noch mehr verbunden, auf seine Koffer und Bagage selbst wachsam zu seyn und sich, in Absicht des Aufpackens, nicht auf den Postillon, oder Wagenmeister, zu verlassen. Denn hier gehet alles auf des Reisenden Kosten und Gefahr. Die Post ist weiter ihm nichts schuldig, als ihn f?r die bestimmte Geb?hr in einer bestimmten Zeit von einer Station zur andern zu schaffen. Sie nimmt von seiner Bagage weiter keine Notitz, als dass sie f?r die bezahlten Pferde nicht zu schwer sei. Bei einem vorfallenden Verluste wird also die Post nichts ersetzen und wenn sich der Postillion beim Aufpacken oder Befestigen der Bagage sollte etwas zu Schulden kommen lassen, so wird es doch schwer halten, von dem armen Teufel Erstattung zu erlangen.

Um den Unannehmlichkeiten, welche durch die Verschiedenheit des Geldes entstehen, auszuweichen, thut man wohl, sich mit M?nze desjenigen Landes, in welchem man reiset, zu versehen. Freilich ist es unangenehm, wenn ein Sachse seine Pistole im Hann?verschen nur zu 4 Rthlr. 16 Ggr. ausgeben kann; allein man kann doch nicht verlangen, dass der Postbediente den Verlust tragen soll, da derselbe auf Landesm?nze angewiesen ist, und deren Werth in Rechnung und an die Herrschaftliche Kasse abliefern muss. Will ein Reisender immer erst bei jeder Post wechseln, sein Geld nach dem Cours reduciren und dar?ber mit den Postofficianten abrechnen; so entstehet dadurch leicht Missverst?ndniss, wenigstens Aufenthalt, wobei der Postmann verdr?sslich werden kann, zumal wenn man ihm ausl?ndische M?nze aufb?rdet, welche er an seinem Orte nicht wieder anbringen kann. Oesterreichische und Reichs-Kreutzerst?cke, Batzen u. dergl. nimmt man im n?rdlichen Deutschland nicht gern, auch nicht mit Agio. Den hierdurch entstehenden Verlust muss der Reisende tragen und zu seinen ?brigen Reisekosten schlagen. Er mag sich deshalben ?ber die verschiedenen M?nzherren beklagen, welche sich noch nicht zu einerlei M?nzfuss haben vereinigen wollen. --

Von Versendungen mit der Post.

Es ist der Post gew?hnlich gleichg?ltig, ob die Briefe und Packete von den Absendern franko, oder porto abgeschickt werden, das heisst: ob das daf?r geb?hrende Postgeld bei der Aufgabe erlegt wird, oder ob es erst von dem Empf?nger bezahlt werden soll. Besonders ist dies der Post gleichg?ltig, wenn die zu versendenden Briefe und Sachen im Lande bleiben, oder mit Posten angr?nzender L?nder weiter geschickt werden, mit welchen die Landesposten oder das Postamt des Absendungsorts, in Verbindung und Abrechnung steht. So ist es z. B. der Preussischen Post v?llig einerlei, ob ein von Memel nach Wesel bestimmter Brief porto, oder franko aufgegeben wird, ob das Postgeld daf?r zu Memel bezahlt ist, oder erst in Wesel von dem Empf?nger bezahlt werden soll. Eben so verh?lt es sich auch bei allen den Posten, welche mit den Preussischen Posten in Verbindung gesetzt sind, so dass die eine Post der andern das derselben, von den verschickten Sachen geb?hrende Postgeld verg?tet. So kann man z. B. seine Briefe zu Berlin, oder in jedem andern Orte der preussischen Staaten nach Russland, Sachsen und nach vielen andern L?ndern franko, oder porto aufgeben oder absenden, weil die k?nigliche Postkasse das ihr daf?r geb?hrende Porto, sowol von den inl?ndischen, als von jenen ausl?ndischen Post?mtern erheben kann und durch die mit denselben f?hrenden Abrechnungen verg?tet erh?lt. Gleiche Bewandniss hat es auch in dieser Hinsicht in andern Staaten und Reichen. In den ?sterreichischen Staaten, in Frankreich, Russland &c. k?nnen Briefe von einer Gr?nze bis zur andern franko oder porto gehen, weil die dortigen Posten von den Empf?ngern das erhalten k?nnen, was die Absender nicht bezahlt haben.

Aus dem Verh?ltnisse zwischen den Landes-oder st?ndischen Posten mit den taxischen Reichsposten, je nachdem man letztere eingeschr?nkt hat, die aber hingegen sich in ihrem Besitzstande behaupten und Repressalien gebrauchen wollen, ist nun jetzt f?r das korrespondirende Publikum in Deutschland die Unbequemlichkeit entstanden, -- dass man an vielen Orten seine Briefe nicht franco, oder porto abschicken kann, wie man w?nscht, sondern dass man sie bei der Aufgabe bis nach einem gewissen Orte, wo sie zur taxischen Post kommen, frankiren muss, weil die taxischen Posten den F?rstlichen, oder letztere den ersteren gleichfalls entweder gar kein Porto verg?ten wollen, indem sie solche entweder nicht f?r g?ltig erkennen, oder doch sich auf die in neuern Zeiten gemachten verschiedenen st?ndischen Posttaxen, sich nicht einlassen wollen.

Hiernach wird man sich also bei Versendungen von Briefen und Sachen richten m?ssen, und wenn man bei der Aufgabe nicht schon weiss, wie man sich zu verhalten hat; so muss man von den Postofficianten dar?ber Erkundigung einziehen und sich nach dessen Anweisung richten. Man darf in diesen F?llen nicht bef?rchten, dass der Postofficiant, er mag in Reichsst?ndischen, oder F?rstl. taxischen Diensten stehen, nach Willk?hr verfahre, denn er hat seine Instruction, wornach er sich richten muss, und er kann auch nicht einen einzigen Brief, geschweige mehrere, nach einem Orte porto laufen lassen, wohin frankirt werden muss. So ist es z. B. eine wahre Unm?glichkeit in verschiedene Theile der ?sterreichischen Monarchie, da die ?sterreichischen Posten sowol von den taxischen Reichs- als auch von andern deutschen f?rstlichen Posten gewisser Maassen getrennt sind, oder nach Ungarn, Italien, Spanien, England &c. Briefe ganz porto zu senden. Sie w?rden nicht bef?rdert werden k?nnen. Diese Gefahr l?uft derjenige, welcher nach solchen Oertern und L?ndern Briefe zur Post giebt, ohne zu fragen, ob er daf?r etwas bezahlen m?sse, und der nicht die Anweisung des Postofficianten abwartet und befolgt.

Die zur Post bestimmten Briefe selbst m?ssen mit deutlich und leserlich geschriebenen Aufschriften versehen seyn und wenn es mehrere Oerter gleichen Namens giebt, so muss das Land, oder die Provinz, worin der Ort, wohin unser Brief gehen soll, liegt, beigesetzt werden. Denn da es z. B. mehrere Frankfurth, K?nigsberg, Bergen, Burg, Neustadt &c. giebt, und es uns nicht gleichg?ltig seyn kann, ob ein nach Frankfurth am Mayn bestimmter Brief mit der Post nach Frankfurth an der Oder, oder ein nach Braunschweig in Niedersachsen nach Brunswyk in Amerika geschickt wird; so ist die Beobachtung dieses Umstandes unerl?ssige Pflicht und das Irregehen der Briefe k?mmt lediglich auf Rechnung der Correspondenten. Auf Briefe, welche frankirt seyn sollen, muss der Absender, oder vielmehr der Schreiber derselben, selbst mit seiner eigenen Hand franco setzen und auch den Ort, oder die Station beif?gen, wohin er bezahlen will, weil sonst, wenn solches von einer fremden Hand geschiehet, oder den Postbedienten ?berlassen bleibt, der Empf?nger glauben k?nnte, dass die Franchise auf der Post eigenm?chtig abge?ndert und damit eine Unrichtigkeit begangen sei. Man thut wohl, wenn man das Wort: franco, immer unten linker Hand in die Ecke der Addresse schreibt, weil es gew?hnlich daselbst steht und also da vornehmlich gesucht wird und am leichtesten in die Augen f?llt. Man hat viele Beispiele, dass wenn Absender das franco an einen andern Ort des Couverts und undeutlich schreiben, so dass es von den Postofficianten nicht bemerkt wurde, sondern derselbe den Brief porto absandte, dar?ber mit den Empf?ngern bittere Verdr?sslichkeiten entstanden, wenn diese Porto bezahlen sollten.

Es ist vergeblich, ?ber diese Verschiedenheit des Briefporto's den Postofficianten zur Rede zu stellen, weil er gew?hnlich keinen Grund davon angeben kann, als die ihm vorgeschriebene und an seinem Orte gebr?uchliche Taxe. Hiervon abzugehen und das Porto willk?hrlich zu bestimmen, wird und kann sich kein Postofficiant erlauben, denn ein solches Verfahren w?rde nicht von langer Dauer und mit sehr unangenehmen Folgen f?r ihn verbunden seyn.

Daher ist es aber auch nothwendig, das von dem Postbedienten geforderte Porto ohne Umst?nde zu erlegen und es kann wahrlich nicht statt finden, dabei dingen, oder einen Abzug machen zu wollen. Jeder an seine Posttaxe schon mechanisch gew?hnte Postofficiant k?nnte schon dar?ber verdr?sslich werden und uns mit einer schneidenden Antwort abfertigen, wenn wir ihm weniger Porto b?ten, als er verlangt. Er m?sste auch sicherlich jeden Pfennig, den wir ihm k?rzten, aus seiner Tasche beilegen und der Kasse verg?ten.

Wegen der Bezahlung des Porto's f?r solche dicke oder starke Briefe pflegt sehr oft zwischen den Correspondenten und den Postofficianten Missverst?ndniss zu entstehen, da es manchen befremdet, wenn mehr, als gew?hnliches Porto gefordert wird, indem viele glauben, ein Brief sei ein Brief. Solche Missverst?ndnisse werden immer entstehen, wenn nicht die Correspondenten sich eine genauere Kenntniss von den Posttaxen verschaffen und dadurch das Verfahren der Post beurtheilen lernen. Inzwischen kann man im Allgemeinen voraussetzen, dass die Postofficianten nicht so leicht hierbei vors?tzlich unrichtig verfahren werden, da sie stets bef?rchten m?ssen, dass eine von ihnen begangene Unrichtigkeit sehr bald zur Sprache kommen werde, denn das Publikum ist auf die Post sehr wachsam, beobachtet das Verfahren der Postbedienten gr?sstentheils sehr scharf und ist geneigt, der Post mehr, als billig ist, zur Last zu legen.

Erh?lt Jemand durch die Post, Briefe, welche er nicht annehmen und wof?r er das Postgeld nicht geben will; so darf er sie, der Regel nach, nicht erbrechen, sondern muss sie uner?ffnet zur?ck geben. Hat er sie erbrochen und gelesen; so hat er sie sich dadurch zugeeignet und muss also die damit verbundenen Kosten tragen. Da jedoch heutiges Tages viele Menschen unschuldiger Weise h?ufig mit unverlangten Lotteriebriefen und andern Bettel-und Brandbriefen, welche man nicht annehmen kann, heimgesucht werden; so bleibt hierbei fast kein Mittel ?brig, als diese Briefe, wenn man sie etwa erbrochen hat und nicht annehmen will, von neuem an den Absender zu couvertiren und sich das etwa daf?r bezahlte Porto von der Post wieder erstatten zu lassen, wobei man jedoch verbunden ist, auf dem Couverte selbst zu bemerken, was die Post daf?r ausgelegt hat. Diese Auslage wird alsdann der Absender nebst dem hinzukommenden Porto der Post wieder erstatten m?ssen. In einigen F?llen ist es auch thunlich, dergleichen Briefe ohne diese Umst?nde zur?ck zu senden.

Regeln bei Versendungen der Gelder und Packete mit der Post.

Wenn man nur weniges Geld, als etwa einige Pistolen oder Thaler, mit der Post versenden will, so thut man wohl, solches in den Brief selbst zu legen. Man muss aber das Geld besonders in ein eigenes Papier wickeln und dieses Packetchen in dem Briefe mit Lack befestigen. Ueberhaupt muss man zu solchem Briefe, worin man Geld verschicken will, starkes Papier nehmen, oder ihn wenigstens in doppeltes Papier couvertiren, mit gutem Lack versiegeln und ihn nicht zu klein zusammen schlagen. Wird das Geld nicht im Briefe mit Lack befestigt, sondern nur los hineingelegt, so dass es darin hin und her f?llt; so scheuert und sprengt es leicht das Papier, welches gew?hnlich geschieht, wenn das Papier d?nn ist, wobei es sich denn oft er?ugnet, dass sich nicht nur Geldst?cke in die Falten des Briefs schieben und beim Erbrechen herausfallen, sondern auch g?nzlich verlohren gehen, wor?ber dann Verdruss und Verlust entsteht. Die Post wird sich selten bei solchen Vorf?llen zu einem Ersatze verstehen, weil die Absender verbunden sind, ihre abzusendenden Briefe und Packete selbst hinl?nglich zu verwahren. Sie hat ihre Pflicht erf?llt, wenn sie den Brief in eben dem Zustande abliefert, in welchem er ihr anvertraut wurde. Wo es jedoch Gebrauch ist, das zu versendende Geld dem Postbedienten zuzuz?hlen, ehe es eingepackt wird, und wo es also in Gegenwart des Postbedienten, oder von demselben selbst eingepackt wird, da hat man sich bei er?ugnendem Verluste an das empfangende Postamt zu halten. Bei den mehrsten Posten wird jedoch das Einpacken den Absendern selbst ?berlassen und diese sind verbunden, ihre Sachen gut verwahrt zur Post zu bringen. Wird also ein mit Geld beschwerter Brief auf der Reise von dem Gelde selbst durchgescheuert und zersprengt, oder springt das Siegel desselben wegen schlechten Lacks auf; so wird der dadurch entstandene Verlust gr?stentheils dem Absender zur Last fallen. Die Postofficianten sollten zwar solche schlecht verwahrte Briefe nicht annehmen: allein solches ist nicht immer zu verh?ten, da man nicht immer im Stande ist, die Beschaffenheit des Papiers und Lacks geh?rig zu beurtheilen. --

Nimmt man, statt eines Beutels, Papier; so muss man nicht nur das Geld erst besonders in Papier rollen und wickeln und auf jeder Rolle die Summe des Inhalts bemerken, sondern auch zu dem ?ussern Umschlage von einer starken und haltbaren Sorte nehmen und das Packet gleichfalls mit Bindfaden zuschn?ren und an beiden Enden gut versiegeln. Da man auf blauem, besonders auf dem sogenannten Zuckerpapier nicht gut lesen kann, was mit schwarzer Dinte darauf geschrieben ist; so muss man solches nicht zu diesem Behuf, sondern starkes weisses Papier nehmen.

Letzteres ist schon wegen des zu bezahlenden Postgeldes erforderlich, weil Gold- und Silberm?nze verschieden taxirt wird, indem das Gold, in grossen Summen, nicht so viel Postgeld tr?gt, als Silberm?nze. Auch wird, wenn das Geld auf der Post verlohren gehen sollte, es nur in der M?nzsorte wieder ersetzt, in welcher es aufgegeben wurde. Will man das Postgeld bei der Aufgabe bezahlen; so muss man nicht unterlassen, franco auf den Brief zu schreiben, oder falls man nicht ganz hin frankiren will; so muss man den Namen des Orts, so weit man bezahlt, bei das franco setzen.

Bei grossen Geldversendungen pflegt man das Geld in F?sser zu thun. Allein es ist nothwendig, das Geld nicht blos in die F?sser zu sch?tten, sondern es in Beuteln verwahrt, in die F?sser legen, weil der Fall sehr oft eintritt, dass solche Geldf?sser, wegen ihrer eigenen Schwere aufspringen oder zerbrechen, zumal wenn das dazu genommene Holz schwach und schadhaft ist. Der durch solches schlechte Einpacken entstandene Schaden k?mmt mit Recht auf Rechnung des Absenders. Man muss die Geldf?sser auch nicht zu gross und zu schwer machen, damit ein Mensch sie aufheben k?nne. Sind sie schwerer, als 100 Pfund; so geschieht es leicht, dass die Wagenmeister und Postillons beim Auf- und Abladen sie fallen lassen oder hinwerfen m?ssen, um nicht von denselben gequetscht zu werden.

Man mag nun die Sachen von der Post ins Haus geschickt erhalten, oder sie selbst aus dem Posthause abholen m?ssen; so wird man in jedem Falle eine Bescheinigung oder Quitung, ?ber die richtige Ablieferung, wie billig, ausstellen m?ssen. Eine solche Bescheinigung muss der Empf?nger selbst aufsetzen, oder doch eigenh?ndig unterschreiben, oder denjenigen, welcher sie in seinem Namen schreiben und Sachen in Empfang nehmen soll, dazu hinl?nglich bevollm?chtigen. In einem solchen Scheine muss nicht nur deutlich angegeben werden, was und wie viel man erh?lt; sondern es ist auch n?tzlich, anzuf?hren, von welchem Orte, oder mit welcher Post es gekommen ist und ob man es franco, oder porto empfangen habe.

Da auch an einigen Orten von den, aus dem Auslande und sonst herein kommenden Sachen und Waaren Licent, oder Accise und Impost und wie die Abgaben sonst heissen, gegeben werden muss: so werden die Empf?nger sich auch den, deshalb bestehenden Gesetzen und Anordnungen, unterwerfen m?ssen. Es wird in den meisten F?llen vergeblich seyn, sich hier?ber mit den Postbedienten, oder Acciseeinnehmern, in Disp?te einzulassen. Man thut besser, wenn man sich hierbei beeintr?chtigt glaubt, solches schriftlich der Landesregierung, oder der sonstigen Beh?rde anzuzeigen, woher alsdann rechtliche Entscheidung erfolgen wird.

Glaubt man, dass von unsern abgesandten Sachen auf der Post etwas verlohren gegangen, oder nicht an den rechten Empf?nger gekommen sei; so ist vorl?ufig nichts weiter erforderlich, als auf einen Bogen Papier zu schreiben: dass man an jenem oder diesem Tage, einen Brief mit so viel Gelde, oder ein Packet an den oder jenen, nach diesem oder jenem Orte zur Post geliefert habe, welches, laut erhaltener Nachricht, nicht angekommen seyn solle und man also ?ber die Ablieferung befriedigende Auskunft, oder Ersatz des Werths erwarte. -- Auf eine solche Anzeige wird die Post alsdann schon selbst sorgen m?ssen, die Sache zu berichtigen und die Correspondenten zu befriedigen. --

Die Post?mter beg?nstigen diese W?nsche des Publikums zu dessen Bequemlichkeit und Nutzen, gern. Allein es ist dagegen auch billig, dass sie bei solchen F?llen nicht in Gefahr gesetzt werden. Daher ist es unumg?nglich n?thig, dass die Empf?nger solcher Briefe und Sachen sich jedesmals hinl?nglich zum Empfang legitimiren. Dieses geschiehet, wenn sie entweder eine Vollmacht, oder doch eine Anweisung von dem Absender beibringen, oder wenn sie, falls es fremde und unbekannte Personen sind, B?rgschaft stellen, und ?berhaupt die ihnen in diesen F?llen von der Post gegebenen Anweisungen befolgen. -- Denn die Post ist haupts?chlich verbunden, nach allen Kr?ften zu sorgen, dass die ihr anvertrauten Sachen in die H?nde des rechten Empf?ngers gelangen.

Von Estaffetten.

Ist die Estaffette von dem Absender nicht frankirt oder bezahlt; so muss solches der Empf?nger thun und den Betrag der Kosten, welcher ihm angezeigt wird und wor?ber ihm allenfalls eine Quitung ertheilt werden kann, an sein Postamt erlegen, welches alsdann jeder Poststation, welche durch die Estaffette ber?hrt wurde, die verdiente Geb?hr zutheilt. Wegen der hier?ber zu f?hrenden Rechnung und wegen der Besorgung der Bezahlung pflegen sich die Post?mter ausser den taxm?ssigen Meilengeldern noch einige Groschen, wie billig, verg?ten zu lassen. Das Meilengeld f?r eine Staffette betr?gt jetzt in den verschiedenen L?ndern, wegen der hohen Frachtpreise, 12 bis 16 und mehr Ggr., so wie solches von den verschiedenen Landesregierungen, nach Ermessen der Umst?nde, festgesetzt wird.

Von Courieren.

Jeder Courier sollte eigentlich immer reiten. Und da ein Courier, der Absicht gem?ss, weshalben er abgeschickt wird, gew?hnlich schnell vorw?rts eilen muss; so wird er sein Pferd nicht immer im Schritte, sondern vielmehr gr?sstentheils im Trott, und wo m?glich noch schneller gehen lassen, auch auf den Poststationen, wo Pferde gewechselt werden, keine Zeit verliehren und sich ?berhaupt nirgends aufhalten lassen. Jedoch wird er sich auch immer, er mag eilen, so sehr er will, nach den Umst?nden und nach den deshalben bei der Post gemachten Einrichtungen, bequemen m?ssen. Diese bestehen haupts?chlich darin, dass ein auf einer Poststation ankommender reitender Courier binnen einer Viertelstunde, oder in der m?glichst k?rzesten Zeit expedirt und jede Meile in einer Stunde, oder wo m?glich in noch weniger Zeit mit ihm zur?ck gelegt werden muss. --

Einen solchen Courier kann der Postmeister nicht allein reiten lassen; sondern es versteht sich von selbst, dass ihm ein Postillon mitgegeben werden muss. Denn keinem Posthalter kann zugemuthet werden, einem solchen Mann, der gew?hnlich fremd und unbekannt ist, sein Pferd anzuvertrauen; auch w?rde der Courier oft in Gefahr kommen, sich auf dem Wege zu verirren und immer w?rde es mit Beschwerlichkeiten verkn?pft seyn, das Pferd wieder in seine Heimath zur?ck zu schaffen. Daher wird dem Courier best?ndig ein Postillion zugegeben, welcher in der Postmontur und mit den Postinsignien vor ihm her reitet, und nach dessen Anweisung sich der Courier auf dem Wege richten muss. Ein Courier darf auch einen Mantelsack von 30 bis 40 Pfund bei sich f?hren und denselben auf des Postillons Pferd legen; er kann auch verlangen, dass der Postillon ihn die richtige Strasse f?hre und ordnungsm?ssig reite, aber es ist ihm nicht erlaubt, auf die Pferde zu schlagen und den Postillon mit Gewalt und durch unerlaubte Mittel zum ?berm?ssigen Reiten zu reitzen, noch vor demselben voraus zu reiten.

Manche Couriers bedienen sich auch, statt des Reitpferdes, eines Wagens, besonders wenn sie zugleich Sachen mit sich f?hren, welche nicht f?glich auf Pferden fortgebracht werden k?nnen, und weil auch auf weiten Reisen nicht leicht ein Mensch solches best?ndig schnelles Reiten aushalten kann. Einige bringen daher ihre eigenen kleinen Wagen von dem Orte der Absendung mit; andere wechseln auf der Tour, ihrer Bequemlichkeit und der Erholung wegen, mit Reiten und Fahren ab. Beide m?ssen, so wie sie ankommen und wie sie w?nschen, von der Post weiter gef?rdert werden. Wenn nun gleich ein Courier seinen eigenen Wagen hat, oder er mag auf einer Poststation, statt des Reitpferdes, einen Wagen nehmen; so wird er doch nicht, als ein mit Extrapost Reisender angesehen, sondern er muss Courierm?ssig f?r die Pferde bezahlen, und f?r den geliehenen Wagen, wie sich von selbst versteht, besonders verg?ten. Denn man setzt voraus, dass er, als Courier, doch noch schneller, als Extrapost fahren lassen werde, mithin w?rde von Seiten der Post eben die ausserordentliche Anstrengung geleistet werden m?ssen. Dem vorreitenden, oder fahrenden Postillon sind auf jede Meile gew?hnlich 4 Ggr. zu gebilliget. Reitende Couriers pflegen ihre eigene S?ttel mit sich zu f?hren und es ist ihnen diess um so mehr anzurathen, da sie nicht auf allen Poststationen bequeme S?ttel antreffen werden, jedoch m?ssen ihre S?ttel auch von der Art seyn, dass solche auf alle Pferde passen und denselben keine Besch?digungen zuf?gen. Ein Couriersattel, wodurch die Pferde gedr?ckt und verletzt werden, kann vom Postmeister verworfen werden. Die Depeschen, oder andere Sachen, welche ein Courier ?berbringen soll, muss derselbe selbst verwahren und er kann keine Klage f?hren, wenn sie verlohren gehen, oder besch?digt werden.

Vom sogenannten Poststations- oder Post-Recognitionsgelde.

In denjenigen L?ndern, wo das Postwesen, sowohl der ordin?ren Posten, als auch f?r Extraposten geh?rig eingerichtet ist, so dass die mit Extrapost Reisenden immer von einer Station zur andern fortgebracht werden k?nnen, ist es nicht erlaubt, eine Poststation vorbei, oder um dieselbe weg zu fahren, ohne die Pferde zu wechseln; sondern man muss auf jeder, auf unserm Wege ber?hrten Poststation, frische Pferde nehmen und sich mit denselben zur folgenden bringen lassen. Der Grund hiervon liegt darin, dass die Posthalter auf den Stationen verpflichtet sind, eine gewisse Anzahl Pferde zu unterhalten und dass sie angewiesen sind, mit diesen Pferden die Reisenden weiter zu schaffen. Es ist also auch billig, dass den Posthaltern kein Verdienst, den sie mit ihren, durch schwere Kosten und Aufwand zu haltenden Pferden und Postknechten, haben k?nnten, -- entzogen werde. -- Sehr tadelnswerth ist es daher, wenn Reisende mit ihren fremden Fuhrleuten den Poststationen vorbei zu fahren suchen und es sich, als eine Geschicklichkeit zurechnen, wenn sie es, ohne entdeckt zu werden, gethan haben. Wie w?rde das Extrapostwesen bestehen k?nnen, wenn in dieser Hinsicht nicht gewisse Vorschriften und Einschr?nkungen f?r einzelne zum Besten des Ganzen gemacht w?rden? -- Am Ende w?rde es sonst dahin kommen, dass der Staat selbst auf den Poststationen des Landes eine Anzahl Postpferde nebst Knechten auf seine Kosten unterhalten m?sste. Hierzu w?rde sich derselbe jedoch nicht verstehen. Er d?rfte es auch nicht, weil die Kosten davon den Landeseinwohnern am Ende unbilliger Weise zur Last fallen w?rden. -- Es bleibt also nichts ?brig, als dass einzelne Reisende sich in die Ordnung bequemen, wodurch das Extrapostwesen zum ?ffentlichen Dienste, oder zur Bequemlichkeit und zum Vortheil des Ganzen erhalten werden kann.

Inzwischen hat es nichts zu bedeuten, dass die Poststationen von solchen Reisenden, welche mit Extrapost von einem Orte abgehen, gef?hrdet werden. Denn den Posthaltern und deren Knechten ist es zur Pflicht gemacht, keine Poststation vor?ber zu fahren, sondern die Reisenden jedesmal nur bis zur n?chsten Station und nicht weiter zu bringen, sie nach dem Posthause auf der Station zu f?hren und derselben die weitere Bef?rderung zu ?berlassen. Sollte sich ein Postillon durch die Reisenden verleiten lassen, sie einer Post vor?ber zu fahren, oder sollte selbst ein Posthalter sich so weit vergessen, hierin zu willigen; so w?rde, nach geschehener Entdeckung des Vorgangs, die geb?hrende Strafe nicht ausbleiben.

Den Grund zu dieser Abgabe nehmen die Landesregierungen daher, dass die Miethskutscher und andere Lohnfuhrleute durch das Fortbringen solcher Reisenden den Posthaltern einen Verdienst entziehen, weshalben letztere entsch?digt werden m?ssen. -- Man will jedoch aber auch die Freiheit der Reisenden nicht einschr?nken; man will und kann es ihnen nicht verwehren, statt Extrapost zu nehmen, mit gemietheten Pferden zu reisen, wenn sie dabei ihren Vortheil und mehrere Bequemlichkeit zu finden glauben. Wenn sie also diese vorziehen; so sollen die Postfuhrleute, welche zum Dienste des reisenden Publikums immer mit Kosten Pferde unterhalten m?ssen, darunter nicht leiden, sondern auf eine billige Weise gewissermassen entsch?digt werden. --

Wenn man die Sache aus diesem Gesichtspunkte betrachtet, so wird man diese Einrichtung nicht ungerecht und die Abgabe der Stationsgeb?hr nicht unbillig finden. Es f?llt in die Augen, dass eine solche geringe Verg?tung, als jene wenigen Pfennige vom Pferde auf die Meile sind, noch bei weitem keine hinreichende Entsch?digung f?r die Posthalter seyn k?nne, gegen den Verdienst, der ihnen auf diese Weise durch die Miethsfuhrleute genommen wird. Durch das Stationsgeld sollen sie nur einigermassen beruhigt und vielmehr die Miethskutscher abgehalten werden, Fuhren auf entfernte Oerter zu ?bernehmen. -- Daher soll auch die Entrichtung der Stationsgelder eigentlich nicht den Reisenden zur Last fallen, sondern vielmehr lediglich von den Fuhrleuten geleistet werden. Diese werden sich freilich in den meisten F?llen deshalb wieder an den Reisenden erholen. Daher ist es aber auch nicht immer wohlfeiler, statt Extrapost, einen Miethskutscher zu nehmen. -- Rechnet der Reisende die zu erlegende Stationsgeb?hren und andre Ausgaben, wozu er, wenn er mit Lohnfuhr reiset, gen?thigt wird, welche aber bei Extrapost nicht statt finden, zu dem Fuhrlohne; so wird der Unterschied der Kosten nicht gross, sondern ?fter sich gleich seyn, den Verlust der Zeit nicht einmal zu rechnen, denn es ist doch begreiflich, dass ein Lohnfuhrmann mit seinen Pferden einen langen Weg nicht so geschwind zur?ck legen kann, als wenn auf jeder Poststation frische Pferde vorgespannt werden.

Reiset nun Jemand mit gedungenen Pferden; so muss er selbst darauf halten, dass der Fuhrmann keine Poststation vor?berfahre, ohne sich daselbst zu melden und das Stationsgeld zu berichtigen. Denn wenn diese Defraudation entdeckt und der Fuhrmann angehalten w?rde; so w?rde der Reisende, wenn er gleich zu dieser Ungeb?hr keine Veranlassung gegeben h?tte, sondern solche von dem Fuhrmann allein herr?hrte, doch gewissen Unannehmlichkeiten nicht entgehen k?nnen, wenigstens Zeit verliehren m?ssen. Die Bestrafung eines auf diese Art betroffenen Fuhrmanns ist nicht ?berall gleich. In einigen L?ndern muss derselbe alsdann von jedem Pferde mehrere Gulden oder Thaler, erlegen; in andern muss er der vorbeigefahrenen und also l?dirten Poststation das volle Extrapostgeld nach der Taxe bis zur n?chsten Station verg?ten, in noch andern muss er sogleich seine Pferde ausspannen und heimkehren und der Reisende muss sich gefallen lassen, von diesem Orte ab sich durch Extrapostpferde weiter bringen zu lassen. Gew?hnlich sind die Ortsobrigkeiten von den Landesherren beauftraget, dergleichen Vorf?lle nach den gegebenen Gesetzen zu entscheiden. --

So wie es also gedachter maassen nicht erlaubt ist, die Poststationen vorbei zu reisen, ohne sich mit denselben geh?rig abzufinden; eben so wenig wird es auch an Oertern, wo ein regelm?ssiges Postwesen ist, gestattet, von fremden ausw?rtigen Oertern gemiethete Pferde kommen zu lassen, um mittelst derselben Reisen zu machen. Ein solches Verfahren w?rde den Einwohnern unsers Wohnorts, besonders den Posthaltern nachtheilig seyn. Es versteht sich von selbst, dass dieses Verbot nicht gegen Pferde, welche dem Reisenden eigen geh?ren, gerichtet seyn k?nne, sondern gegen fremde Lohnfuhrleute. Mit diesen darf man nicht abreisen und ?ber Poststationen hinaus fahren, ohne sich mit der Post abgefunden zu haben. Wenn man sich dieser Ordnung unterwirft und vornehmlich auf den ber?hrten Poststationen die Geb?hren entrichtet; so kann man ?brigens reisen, wohin und mit wem man will. Auch hat die Post nichts dabei zu erinnern, wenn man mit gemietheten Pferden, oder mit Lohnkutschern Reisen nach nahe gelegenen Oertern verrichtet. Die Abgabe des Stationsgeldes wird nur verlanget, wenn die Miethskutscher ?ber Poststationen hinausfahren auf einer Strasse, wo Posthaltereien angelegt sind und zur Bef?rderung der Reisenden unterhalten werden.

Diese Einrichtungen scheinen zwar mit einigem Zwange verkn?pft zu seyn. Allein in L?ndern, wo sie nicht sind, l?sst es sich auch in manchen F?llen nicht gut reisen. Jeder hat doch nicht eigene Pferde, oder kann sie auf weite Touren nicht nehmen. Fuhrleute, welche weite Reisen ?bernehmen wollen und k?nnen, findet man auch nicht ?berall. Daher bleibt doch die Anordnung eines regelm?ssigen Extrapostwesens immer noch ein sehr n?tzliches und diensames Surrogat. Und wenn es auf dem bisherigen, noch zur Zeit einzig m?glichen Fusse bestehen soll; so kann auch die Abgabe der Stationsgelder nicht vermieden und abgeschaft werden, wie man leicht einsiehet, und wovon sich einst der w?rdige Schl?zzer zu ?berzeugen Gelegenheit hatte.

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