Read Ebook: Infedele: Commedia in tre atti by Bracco Roberto
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Ebook has 22 lines and 2100 words, and 1 pages
Anmerkungen zur Transkription: ##############################
Der vorliegende Text wurde anhand der 1853 erschienenen dritten Ausgabe m?glichst originalgetreu wiedergegeben. L?cken im Drucksatz sowie einzelne fehlende Buchstaben und Satzzeichen wurden sinngem?ss erg?nzt. Typische Verwechslungen, insbesondere bei den Buchstaben n/u wurden stillschweigend korrigiert. Etwaige Inkonsistenzen wurden dagegen beibehalten.
Alte oder regionale Ausdr?cke, z.B. "erhungert", "Nath" , usw. wurden unver?ndert ?bernommen. Die folgenden Stellen wurden korrigiert:
# S. 72: "sagar" --> "sogar" # S. 92: "Belag" --> "Beleg"; "solches" --> "solchen" # S. 134: "ger?ndet" --> "gerundet" # S. 145: doppeltes "und" entfernt # S. 187: "rehr" --> "sehr" # S. 188: "parallell" --> "parallel"
Kursive Textstellen wurden mit Unterstrichen gekennzeichnet , fettgedruckte dagegen mit Rautensymbolen . Gesperrt gedruckte Passagen wurden zwischen Tilden gesetzt ; Kapit?lchen werden durch Schr?gstriche repr?sentiert . Das Zeichen f?r das Apothekergewicht "Drachme" wurde durch ersetzt.
Gerichtliche
Leichen-Oeffnungen.
Zweites Hundert.
Verrichtet und erl?utert
von
Johann Ludwig Casper.
Berlin, 1853.
Verlag von August Hirschwald.
Vorrede.
Die zweite Centurie gerichtlicher Leichen?ffnungen, deren Schilderung ich hier ver?ffentliche, steht an Mannigfaltigkeit des thats?chlichen Inhaltes dem ersten Hundert nicht nach, und ich darf hoffen, dass auch die wissenschaftlichen Beurtheilungen der beleuchteten F?lle, die vergleichenden und kritischen Bemerkungen zu den betreffenden Stellen des neuen und des ?ltern Strafgesetzbuches, die angeh?ngten Corollarien u. s. w. das Interesse des Lesers erregen werden. Die ?ussere Form, und die Eintheilung des Stoffes sind dieselben geblieben wie im ersten Hundert, weil sie sich in wiederholten Auflagen als zweckm?ssig bew?hrt haben, und namentlich auch mit H?lfe des auch hier wieder beigef?gten vollst?ndigen Sachregisters, das Nachschlagen und die Vergleichung analoger F?lle in beiden Centurien dadurch sehr erleichtert wird.
F?r das zun?chst folgende dritte Hundert liegen die Materialien bereits vollst?ndig geordnet mir vor, und gedenke ich zur Bearbeitung derselben vorzuschreiten, wenn Musse und Umst?nde dazu g?nstig sind.
Berlin, im August #1853#.
Seit dem Erscheinen der ersten Auflage des >>Ersten Hundert<< meiner >>gerichtlichen Leichen?ffnungen<< ist die grosse Ver?nderung im Preussischen peinlichen Gerichtsverfahren eingetreten, deren nahes Bevorstehen schon damals mit Sicherheit vorausverk?ndet werden konnte, indem bekanntlich mit dem 1. Juli 1851 das neue Strafgesetzbuch f?r die K?niglich Preussischen Staaten in Kraft getreten ist. Wie wesentlich ?berhaupt der Einfluss der, zum Theil vom ?ltern sehr erheblich abweichenden Bestimmungen dieses neuen Strafgesetzes auf die gerichts?rztliche Praxis, so ?ussert sich dieser Einfluss in keiner andern Materie mehr in die Augen springend, als gerade in Betreff der gerichtlichen Leichen?ffnungen. Denn, wie bekannt, hat endlich auch bei uns die alte verrottete Lethalit?tslehre ihr Ende gefunden, und wenn auch in diesem Augenblick thats?chlich noch die >>Criminal-Ordnung<< und mit ihr der ?. 169. mit seinen ber?chtigten drei Fragen besteht, da der neue Strafprocess noch immer auf sich warten l?sst, so kann doch sein Bestehen keinen praktischen Werth mehr haben. Denn wenn das Strafgesetzbuch in seinem klaren, ersch?pfenden ?. 185. verordnet:
>>Bei Feststellung des Thatbestandes der T?dtung ~kommt es nicht in Betracht~, ob der t?dtliche Erfolg einer Verletzung durch zeitige oder zweckm?ssige H?lfe h?tte verhindert werden k?nnen, oder ob eine Verletzung dieser Art in andern F?llen durch H?lfe der Kunst geheilt worden, ingleichen ob die Verletzung nur wegen der eigenth?mlichen Leibesbeschaffenheit des Get?dteten, oder wegen der zuf?lligen Umst?nde, unter welchen sie zugef?gt wurde, den t?dtlichen Erfolg gehabt hat<<,
so kann nat?rlicherweise der Richter gar kein Interesse mehr haben, in einem Falle von t?dtlich gewordener Verletzung dem Gerichtsarzte Fragen vorzulegen, die gerade solche Umst?nde betreffen, die >>nicht in Betracht kommen sollen<<. In der That habe ich in den zahlreichen Obductionsf?llen seit dem 1. Juli vorvorigen Jahres bis heute vor verschiedenen Gerichtsbeh?rden auch nicht ein einziges Mal mehr die unerfreuliche Aufgabe gehabt, die drei Fragen der Criminal-Ordnung, betreffend die absolute, die individuelle und die zuf?llige T?dtlichkeit, beantworten zu m?ssen. Mit dieser Reform ist eine Einfachheit und Bestimmtheit im Gutachten des Gerichtsarztes begr?ndet, wie andererseits ein widerw?rtiges Verschleppen sehr vieler solcher F?lle oft durch alle drei gesetzliche technische Instanzen beseitigt worden, was praktische Gerichts?rzte und Mitglieder unserer Medicinalbeh?rden aller Orten in der Monarchie seit dem 1. Juli 1851 gewiss bereits oft genug mit Genugthuung und Freude begr?sst haben.
Aber auch der erfreuliche Umstand, dass die sogenannten individuell-t?dtlichen Verletzungen keine amtliche Geltung mehr haben, kann den Preussischen Gerichtsarzt nicht von der Nothwendigkeit entbinden, die gerichtliche Leichen?ffnung nach wie vor mit der gr?ssten Genauigkeit und mit Beachtung aller Organe zu verrichten. Denn es versteht sich von selbst, dass der Gesetzgeber, wenn er den obigen ?. 185. in das neue Strafgesetzbuch aufnahm, nicht gemeint sein konnte, zwei der T?dtung Beschuldigte mit demselben Maasse zu messen, von denen der Eine z. B. beim Streite einem Menschen mit einem stumpfen Werkzeuge den Kopf einschlug, der Andere beim Streite einem, mit Aortenaneurysma Behafteten einen derben Stoss vor die Brust gab, und ihn dadurch ebenfalls t?dtete. Der >>Thatbestand der T?dtung<< steht in beiden F?llen fest. Aber die Strafe kann und soll in beiden F?llen nicht dieselbe sein. Der ?. 44. des Strafgesetzbuches bestimmt, dass, >>wenn die Strafbarkeit einer Handlung abh?ngig ist ~von besondern Eigenschaften~ desjenigen, auf welchen sich die That bezog<< u. s. w., eine solche Handlung demjenigen als Verbrechen nicht zuzurechnen sei, welchem jene Verh?ltnisse oder Umst?nde zur Zeit der That unbekannt waren. Es spricht das Strafgesetzbuch ferner von >>mildernden Umst?nden<<, und es ist einleuchtend, dass Verh?ltnisse, die die sogenannte individuelle Lethalit?t betreffen, zu jenen >>besondern Eigenschaften<<, zu diesen >>mildernden Umst?nden<< geh?ren, einleuchtend, dass der obducirende Gerichtsarzt es ist, der diese Verh?ltnisse und Umst?nde zu erheben, und dem Richter f?r sein Strafurtheil zu unterbreiten hat.
>>Eine Benennung ist entweder vom Hauptumstande genommen oder von einem Nebenumstande. Wir m?ssen uns dabei aber wohl zun?chst an die gangbarste Bedeutung des Wortes halten, wenn wir dem Ursprunge der Benennung auf die Spur kommen wollen. Denn meines Wissens sind nicht die seltenen, sondern die gew?hnlichen Bedeutungen der lateinischen oder griechischen W?rter zur Bezeichnung neuerer Begriffe genommen worden und werden noch stets genommen.<<
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