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Read Ebook: Die Universität Basel in den fünfzig Jahren seit ihrer Reorganisation im Jahre 1835 by Teichmann Albert

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Ebook has 369 lines and 55166 words, and 8 pages

Drei Professuren werden der theologischen Fakult?t gegeben. Lehrf?cher sind: Theologische Encyclop?die -- Hebr?ische Sprache -- Exegese des Alten und des Neuen Testamentes mit den n?thigen Hilfswissenschaften -- Kirchen- und Dogmengeschichte -- Dogmatik -- Christliche Moral -- Praktische Theologie mit homiletischen und katechetischen Uebungen. Zwei Professoren haben je Fr. 1600, der dritte Fr. 1200 Gehalt.

Die juristische Fakult?t hat 2 Lehrst?hle, einen mit Fr. 1600, einen andern mit Fr. 800 Gehalt. Lehrf?cher sind: R?misches Recht -- Criminalrecht -- Handels- und Wechselrecht -- Vaterl?ndisches Civilrecht -- Civilprozess.

Die medicinische Fakult?t z?hlt 4 Lehrer f?r Anatomie -- Physiologie und Pathologie -- Chirurgie und Botanik mit nur Fr. 800 Gehalt, sowie einen Prosektor mit Fr. 450 Gehalt.

Die einzelnen Stellen sollen, nach Ausk?ndung und Konkurs, sowie Anh?rung der Curatel, durch Wahl seitens des Erziehungskollegiums besetzt werden, welche Wahlen sodann noch der Best?tigung des Kleinen Rathes unterliegen. Unmittelbare Berufung durch den Kleinen Rath ist auch hier, wie im Gesetz von 1818, vorgesehen.

Die Regenz hat die Censur ?ber das Betragen der Studierenden, ertheilt in geringeren F?llen Verweise; in wichtigen oder Wiederholungsf?llen hat sie Strafbefugniss bis auf 3t?gige Carcerstrafe, spricht auch Entziehung von Stipendien aus. Bei schwereren Vergehungen kann sie bei der Curatel auf Entfernung antragen, wozu aber Best?tigung des Erziehungskollegiums n?thig ist.

F?r die Vorlesungen besteht Lern- und Lehrfreiheit, und k?nnen einzelne Vorlesungen auch von Nichtstudierenden, welche das 17. Altersjahr zur?ckgelegt haben, besucht werden.

Die Aufrechterhaltung der Universit?t in diesem gewiss bescheidenen Rahmen fand namentlich ausw?rts eine verschiedene Beurtheilung. So meinte man z.B. in Z?rich, dass, wenn nicht alle Fakult?ten aufs Vollst?ndigste und m?glichst gut besetzt seien, die B?rger ihre Studien doch nicht zu Hause vollenden k?nnten; darum tauge es nichts, Professoren beizubehalten; besser verwendete man das Geld nach Bern oder nach Z?rich, wo man sich gewisse Rechte vorbehalten k?nne.

Andere urtheilten g?nstiger, indem sie sagten: >>Wenn der Rathschlag Genehmigung findet, so haben gewisse Neider und Blutradikalen umsonst der altehrw?rdigen Universit?t von Basel das Leichenlied gesungen! Freuen wird es uns, wenn die B?rgerschaft, trotz der ver?nderten politischen Verh?ltnisse, sich das nicht rauben l?sst, was ihrer Stadt Zierde und Ruhm gewesen -- die Universit?t als eine Pflegeanstalt wissenschaftlicher Bildung. Es kn?pfen sich an dieselbe so ehrw?rdige Erinnerungen, dass die Aufrechterhaltung dieser Anstalt, auch in beschr?nkterer Gestalt, immerhin der Stadt zur Ehre gereichen wird.<<

Und dies geschah in vollstem Maasse.

Sofort, nachdem durch Gesetz vom 9. April 1835 die Beibehaltung der Universit?t in neuer, den Bed?rfnissen und Verh?ltnissen angemessener Form entschieden war, traten am 11. April einige Freunde der wissenschaftlichen Anstalten in Basel zusammen, um dar?ber zu berathen, wie die Absichten der Obrigkeit durch freiwillige Mitwirkung wohldenkender B?rger zweckm?ssig gef?rdert, der Sinn und die Liebe zur Wissenschaft belebt, und angeregt werden k?nnten. In dem Aufrufe zur Bildung einer Freiwilligen Akademischen Gesellschaft vom 20. April legte man, in r?hmender Anerkennung der Verdienste der obersten Landesbeh?rde, die Mittel und Wege dar, wie sich jene Ziele erreichen liessen, und fand damit in weiteren Kreisen Anklang, so dass schon am 17. September die Gesellschaft sich constituieren und sofort ihre f?r die Universit?t so h?chst f?rderliche Th?tigkeit er?ffnen konnte.

Wegen der innigen Beziehungen, welche seit jener Zeit dauernd zwischen dieser treuesten, verdienstvollsten Genossin und der Universit?t bestanden haben, war die Geschichte der Gesellschaft nat?rlich nicht ohne Erw?hnung der Geschichte der Universit?t in diesem Zeitraume zu schreiben, und erh?lt die nachfolgende, mehr auf einzelne besondere Punkte der Organisation eingehende Darstellung durch jene Schrift des um das hiesige Gemeinwesen hochverdienten Mannes eine erw?nschte Erg?nzung.

Der provisorische Zustand, in den durch Rathsbeschluss vom 9. April 1835 die Professoren, Lehrer und Angestellten der Universit?t und des P?dagogiums, unter Hinweis auf das Gesetz vom 9. Juni 1834, erkl?rt wurden, dauerte nicht lange. Schon am 13. Juni 1835 wurden durch weiteren Rathsbeschluss die bisher definitiv angestellten Lehrer der Universit?t aufs neue an ihre Stelle berufen.

Kurz vor Schluss des Jahres, am 10. December, wurde vom Grossen Rathe der Antrag: >>es m?chte der Grosse Rath erkennen, dass es bei der durch die Staatskasse bereits geschehenen Zahlung der Auskaufssumme von zusammen Fr. 331,451.55 sein Verbleiben haben solle<< zum Beschluss erhoben und damit diese f?r die Existenz der Universit?t bedeutendste finanzielle Frage erledigt. Nunmehr handelte es sich nur noch um n?here Feststellung der Verwaltung und Verwendung des Universit?tsgutes. Hier?ber erging das Gesetz vom 6. April 1836, laut welchem das gesammte Universit?tsgut mit den der Stadt Basel darauf zustehenden Berechtigungen, wie dieselben durch die Stiftungen und Vergabungen, durch die Dotationsurkunde vom Jahr 1803 und durch die Spr?che des bei der Trennung des Kantons Basel aufgestellten eidgen?ssischen Schiedsgerichts bestimmt und anerkannt sind, ein an die Oertlichkeit der Stadt Basel unaufl?slich gekn?pftes Eigenthum des Kantons Basel-Stadttheil bildet, welches den Bestimmungen der Stiftungen und dem Zwecke der h?heren Lehranstalten niemals entfremdet werden darf.

Erw?hnen wir, dass durch Gesetz vom gleichen Datum die Korporation der Universit?tsb?rger als 16. politische Wahlzunft der Stadt eine mit der Einrichtung der ?brigen Z?nfte ?bereinstimmende Regelung erfuhr, so sind die Grundz?ge der neuen Organisation bezeichnet, welche der Regenz zur Pflicht machten, durch Bestellung der Kommissionen, Aufstellung eines Reglements f?r die Verm?gensverwaltung und einer Ordnung f?r den Pedell u.a. zur Durchf?hrung jener gesetzlichen Bestimmungen auch ihrerseits mitzuwirken.

Aber auch viele andere Fragen traten in den n?chsten Decennien an die Regenz heran, da der Gesch?ftskreis sich erweiterte und das Kollegium an Mitgliedern zunahm.

Auf Wunsch der Beh?rden sorgte man f?r ausgedehntere Vertheilung der akademischen Gelegenheitsschriften und der Einladungen zu akademischen Akten; regelte die >>Verh?ltnisse und Pflichten der Studierenden<< in einer l?ngeren Ordnung, erliess eine >>Ordnung ?ber den Betrag und die Entrichtung der Collegiengelder<<, welche 1854 einige Aenderungen erfuhr, ohne dass jedoch das l?stige Freibitten ?rmerer Studenten beim Rektor beseitigt wurde, bis man endlich eine besondere

Kommission zur Vorpr?fung der Gesuche um Collegiengeldererlass einsetzte. Die Vertheilung der Stipendien seitens der Regenz bereitete damals, bei der geringen Zahl der Petenten, noch keine besonderen Schwierigkeiten.

Ein ?fters wiederkehrendes Traktandum war die Maturit?tsfrage. Hier?ber erging ein Beschluss des Erziehungsrathes, >>dass J?nglinge, welche aus der hiesigen dritten Realistenklasse mit dem Maturit?tszeugnisse entlassen worden oder in einer der hiesigen technischen Abtheilung des P?dagogiums gleichstehenden Anstalt eine gen?gende Vorbildung erhalten haben, als Studierende der mathematisch-physikalischen Abtheilung der philosophischen Fakult?t unter Ertheilung einer lateinischen Matrikel immatrikuliert werden k?nnten, w?hrend f?r den Zutritt zu der theologischen, juristischen und medicinischen Fakult?t ein humanistisches Examen vorbehalten bleibt.<< Doch mehren sich sp?ter die Klagen ?ber ungen?gende Vorbildung namentlich von ausw?rts kommender Studierender. Die Einrichtung eines von Mitgliedern der philosophischen Fakult?t abzuhaltenden Examens wird als eine sehr l?stige Neuerung empfunden, so dass man 1863 den Dekan, bezw. ein von diesem zu bezeichnendes Mitglied mit der Pr?fung betraute, und endlich die Pr?fung von Baslern, welche kein Maturit?tszeugniss besitzen und von Ausw?rtigen, welche ein solches von hier zu erhalten w?nschen, n?her regelt.

F?r die schon seit den Zwanziger Jahren in Basel ?blichen, mit grossem Beifall aufgenommenen und als wirkliche Pflicht gegen die B?rgerschaft erachteten ?ffentlichen akademischen Vortrage bestellt man 1856 eine Kommission, an deren Stelle 1869 eine neue trat.

Dauernd behilft man sich, bei der stets bewiesenen Bereitwilligkeit der Regentialen zur Uebernahme und Besorgung der mannigfachsten Gesch?fte, ohne jenes gr?ssere Beamtenpersonal, wie es andere Universit?ten besitzen.

Der Rektor besorgt die Inscription der neu eintretenden Docenten und der Studierenden, unter denen eine Zeit lang auch Missionsz?glinge auftreten, in die Universit?tsmatrikel. Die Dekane veranlassen die Inscription der Studierenden in das Fakult?tsalbum, unter Rechnungslegung ?ber die dabei bezogenen Geb?hren. -- Wie der Rektor ?ber die Gesch?fte seines Amtsjahres, so erstatten der Regenz die Dekane Bericht ?ber Ver?nderungen und W?nsche ihrer Fakult?t, die Vorsteher der Sammlungen und Anstalten Bericht ?ber die Verh?ltnisse derselben. Ausz?ge aus diesen Berichten werden in der Reihe der dem Grossen Rathe zu erstattenden Verwaltungsberichte abgedruckt, sodass auch weitere Kreise sich von den Ver?nderungen der Universit?tseinrichtungen genau unterrichten k?nnen.

Nach diesem kurzen Ueberblick ?ber die inneren Verh?ltnisse sind nun mehr die wichtigen Ereignisse zu erw?hnen, welche rasch hintereinander seit 1849 die weitere Gestaltung der Universit?tsverh?ltnisse beeinflussten.

Das Jahr 1849 brachte einen grossen Fortschritt durch Er?ffnung der pr?chtigen R?ume des Museums, in denen die sich rasch vergr?ssernden Sammlungen und einzelne Universit?tsinstitute eine entsprechendere Aufstellung erhielten und f?r die feierlichen Rede- und Promotionsakte eine ger?umige Aula verf?gbar wurde. Zur F?rderung der Zwecke dieses Museums, Vermehrung der Sammlungen, zugleich Belebung des Sinnes f?r Kunst und Wissenschaft wurde der Museumsverein gegr?ndet.

Sie thaten dies mit durchschlagendem Erfolge in der Schrift: >>Die Universit?t von Basel, was sie fordert und was sie leistet<< . Diesem muthigen Auftreten wird es mit zu verdanken sein, dass der Grosse Rath am 3. Februar 1851 jenen Antrag mit 81 gegen 11 Stimmen ablehnte und in Erkenntniss mancher M?ngel und L?cken durch Gesetz vom 30. M?rz 1852 die Errichtung eines besonderen Lehrstuhles f?r Physik, sowie Erh?hung des Zulagekredits auf Fr. 8,000 anordnete, nachdem inzwischen 1850 durch Betheiligung der Freiwilligen Akademischen Gesellschaft die Besetzung je eines Lehrstuhles f?r Pathologie und andrerseits Anatomie und Physiologie erm?glicht und durch dieselbe Gesellschaft 1851 in der juristischen Fakult?t ein neuer Lehrstuhl f?r deutsches Privatrecht und Civilprozess errichtet worden war.

Die weitere der Universit?t drohende Gefahr, die Errichtung einer eidgen?ssischen Universit?t, wurde vorl?ufig beseitigt, als die Bundesversammlung nach Verhandlungen im Januar und Februar 1854 die Errichtung eines Polytechnikums in Z?rich beschloss.

Von Neuem traten einige Lehrer der Hochschule mit einem belehrenden Worte f?r die Interessen der Universit?t ein, indem sie die Mittel und die Ziele der erw?nschten Reform darlegten.

Noch im selben Jahr richtete die Freiwillige Akademische Gesellschaft, deren Spezialstiftungen verschiedenen Fakult?ten zu Gute kamen, einen Lehrstuhl f?r vergleichende Anatomie ein und besetzte denselben in h?chst gl?cklicher Wahl mit einem Schweizer Gelehrten .

Auch die juristische Fakult?t, welche einige ihrer Basler Mitglieder in den Dreissiger Jahren durch Tod, ein anderes durch Austritt in den Vierziger Jahren leider verloren hatte, gewann 1852 eine bei dem sonstigen raschen Wechsel der Lehrer sehr erw?nschte Unterst?tzung durch Wiedereintritt ihres Seniors und 1858 durch Eintritt auch des Sohnes desselben. Nur ein um Universit?t,

Die n?chsten Jahre brachten viel Arbeit, um die nahende vierte S?cularfeier w?rdig zu begehen. Von diesen Vorbereitungen sei hier nur der Um- und Ausbau des sog. Unteren Collegii erw?hnt, wof?r im Oktober 1859 ein Kredit von Fr. 70,000 vom Grossen Rathe bewilligt wurde. F?r die Zeit des Umbaues wurden die H?rs?le in die Bl?mleincaserne verlegt.

Geschichte der Universit?t Basel von der Gr?ndung 1460 bis zur Reformation 1529.

ferner der auf die Universit?t bez?glichen Jubelschriften:

Das in jeder Beziehung gelungene Fest hinterliess bei allen Theilnehmern die angenehmsten Erinnerungen und blieb nicht ohne die wohlth?tigsten Wirkungen auf weitere Kreise, welche die Hochschule von vielen Ausl?ndern gesch?tzt und ger?hmt sahen und nunmehr stolz auf diese Anstalt zu werden begannen.

Diese Vorschl?ge fanden am 1. Februar 1864 den vollsten Beifall des Grossen Rathes. Der Kleine Rath theilte den Beschluss betreffend die Bewerbung Basels f?r den Fall der Errichtung einer eidgen?ssischen Hochschule dem Bundesrathe mit und erhielt unter dem 18. M?rz die befriedigende Versicherung, dass, wenn einmal diese Frage ernstlich an die Hand genommen werden k?nne, die Behandlung derselben in einer Weise geleitet werden w?rde, welche den verschiedenen Bewerbungen um diese Anstalt volle Zeit lassen werde, sich geltend zu machen.

Durch diese Antwort beruhigt, ging man sofort daran, r?cksichtlich der Universit?t einen entscheidenden Schritt vorw?rts zu thun.

Indem wir die Behandlung dieses Punktes dem n?chsten Abschnitte zuweisen, sei noch erw?hnt, dass am 6. September 1855 die theologische Fakult?t Statuten ?ber Ertheilung theologischer Grade beschlossen hatte, 1861 ein philologisches Seminar eingerichtet und 1862 die botanische Anstalt wesentlich erweitert worden war, endlich im Wintersemester 1864/65 zum ersten Mal die Zahl der Studierenden ?ber 100 betrug, um von da an langsam weiter zu steigen.

Was die Betheiligung der Universit?t an Jubelfesten anderer Hochschulen w?hrend dieses Zeitraums betrifft, so fand eine solche auf Einladungen zu den Festen von Greifswald , Freiburg , Z?rich , Jena , Genf , Bern , Berlin und Breslau in verschiedener Form statt. Die Einladung von Prag war der Zeitumst?nde wegen zur?ckgezogen worden.

Was uns in diesem Zeitraume, der wohl als die Sturm- und Drangperiode der Universit?t bezeichnet werden kann, immer wieder angenehm ber?hrt, ist die bewunderungsw?rdige Sorgfalt, welche die vorgesetzten Beh?rden bei Neubesetzung der oft erledigten Professuren entfalteten, ohne je zu erm?den -- sodann die von der Lehrerschaft jener Zeit gepflegte echte, wahre Kollegialit?t, die so manchen der von ausw?rts Berufenen dauernd an Basel fesselte, den von hier Scheidenden aber in bestem Andenken blieb -- welchem trefflichen Vorbilde die jetzige getreu nachlebt und eine sp?tere, so hoffen wir, nicht untreu werden wird.

Der letzte Zeitraum von zwanzig Jahren, ?ber den wir zu berichten haben, weist eine Reihe der erfreulichsten und erfolgreichsten Neuerungen auf. So wurde gleich zu Anfang dieser Periode am 13. M?rz 1865 der Kleine Rath erm?chtigt, zum Behufe geh?riger Einrichtung einer medicinischen, chirurgischen und geburtshilflichen Klinik im Spital mit dem Stadtrath die erforderliche Vereinbarung zu schliessen und die n?thigen Anordnungen zu treffen. Ein Kredit bis auf Fr. 12,000 wurde hief?r gew?hrt. Demgem?ss konnte endlich ein schon lange f?hlbar gewordener Mangel durch allm?hliche Einrichtung regelm?ssiger Kliniken in den Jahren 1865 und 1868 beseitigt werden.

Der Rathschlag beschr?nkt sich wesentlich auf die Er?rterung der Universit?tsverh?ltnisse, zumal inzwischen das P?dagogium, das durch Verlegung in den M?ntelihof sehr bald auch r?umlich von der Universit?t getrennt wurde, durch Gesetz vom 23. M?rz 1852 in die Organisation der ?brigen Schulen f?r die m?nnliche Jugend eingereiht worden war. Als wesentlichster Uebelstand in den bisherigen gesetzlichen Anordnungen wird nat?rlich der der Anstalt wegen der schwierigen Zeitverh?ltnisse des Jahres 1835 damals aufgedr?ckte prop?deutische Charakter bezeichnet, der jetzt gl?cklicherweise beseitigt werden k?nne. Daneben wird besonders die bisherige Besoldung als nicht mehr gen?gend erachtet, und eine Erh?hung derselben auf Fr. 3,000 vorgeschlagen. Diese Besoldungen sollen, was schon aus Gr?nden der ?bersichtlichkeit und Verst?ndlichkeit der Rechnungen w?nschbar sei, fortan aus dem Kirchen- und Schulgute, bezw. aus der Staatskasse gezahlt werden, w?hrend das Universit?tsgut als >>Zulagefonds<< mit seinem Ertrage f?r Besoldungszulagen zu verwenden w?re. Der Hauptnachdruck wird auf eine den Anforderungen der Zeit m?glichst entsprechende Besetzung der einzelnen Lehrst?hle, ganz nach dem Vorbild des im Jahre 1818 erlassenen Gesetzes, gelegt und hiebei auf mehrfach gemachte Erfahrungen R?cksicht genommen.

Da sich in der Theologie verschiedene Richtungen geltend machten und darauf bez?gliche W?nsche auch vor den Beh?rden ihren Ausdruck gefunden hatten, will man die theologische Fakult?t mit 4 bis 5 Professuren ausstatten.

In der juristischen Fakult?t h?lt man drei ordentliche Professuren f?r gen?gend, vier dagegen in der medicinischen und zw?lf in der philosophischen Fakult?t. Letztere soll in zwei Abtheilungen geschieden werden und nunmehr auch die F?cher der Botanik und Zoologie in sich aufnehmen.

In der Lehrerschaft scheidet der Entwurf ordentliche und ausserordentliche Professoren, sowie Privatdocenten. Ordentliche Professoren sind die f?r die bestimmten F?cher regul?r angestellten Lehrer. Ausserdem kann der Kleine Rath auf Antrag des Erziehungskollegiums verdienten Gelehrten Titel und Rechte ordentlicher Professoren ertheilen. -- Die ausserordentlichen Professuren dagegen sind entweder Vorstufen zu den ordentlichen oder k?nnen auch bleibend, mit und ohne Gehalt, f?r solche F?cher aufgestellt werden, die ?ber den durch das Gesetz geforderten Bestand der Fakult?ten hinausgehen. -- Die Erlaubniss, als Privatdocent zu lehren, wird auf Gutachten der betreffenden Fakult?t von der Regenz ertheilt und unterliegt der Genehmigung der Curatel. Diese Privatdocenten beziehen in der Regel kein Gehalt. -- Die Lehrt?tigkeit der Professoren am P?dagogium wird in beschr?nktem Umfange beibehalten. -- F?r die Besetzung der Stellen giebt man die fr?her vorgesehene Form der Ausk?ndung und des Konkurses, welche ?brigens schon l?ngst nicht mehr zur Anwendung gekommen war, auf und bestimmt in ? 13: >>Die Professoren werden vom Kleinen Rath auf Vorschlag des Erziehungskollegiums ernannt, welches zuvor das Gutachten der Curatel anzuh?ren hat.<< -- Die neu ernannten ordentlichen Professoren werden durch den Rektor -- der mit diesem Amte nicht mehr als zweimal unmittelbar nacheinander betraut werden darf -- in die Regenz eingef?hrt und beeidigt.

Die Regenz hat halbj?hrlich das Verzeichniss der zu haltenden Vorlesungen zu entwerfen und die Berichte s?mmtlicher Lehrer ?ber ihre Leistungen nebst jenem Verzeichniss der Curatel einzureichen.

F?r Angeh?rige des Kantons Basel-Stadt wird zur Immatrikulation Vorlegung eines Zeugnisses der Reife erfordert. Nur regelm?ssig immatrikulierte Studierende haben nach ? 30, Abs. 2 Anspruch auf Ber?cksichtigung bei Stipendien und auf Zulassung zu den Examen.

Die Vorlesungen werden semesterweise gehalten und sollen j?hrlich zw?lf Wochen Ferien, m?glichst mit denen des P?dagogiums und der Gewerbeschule zusammenfallend, angeordnet werden. -- Ausf?hrliche Bestimmungen regeln die Verh?ltnisse der Sammlungen und Anstalten, sowie verschiedener Angestellter.

In den Berathungen des Grossen Rathes wurden nur geringe Aenderungen an dem Entwurfe beschlossen; die haupts?chlichsten betrafen die Bestellung je eines besonderen Dekans f?r die beiden Abtheilungen der philosophischen Fakult?t und Errichtung von 13 Lehrst?hlen in derselben.

Das am 30. Januar 1866 beschlossene Gesetz wurde als mit dem 1. Januar 1866 in Kraft getreten erkl?rt und bildet auch jetzt noch das Grundgesetz der Organisation, wenn auch einzelne Bestimmungen ge?ndert sind.

Die Zahl der Lehrst?hle wurde vermehrt, indem durch Grossrathsbeschl?sse vom 24. Februar 1873 und 1. Februar 1875 Lehrst?hle f?r Physiologie und Psychiatrie errichtet wurden. Auch erfuhr die Besoldung der ordentlichen Professoren durch das Lehrerbesoldungsgesetz vom 22. Juni 1874, ? 34 eine Erh?hung auf Fr. 3000-4000. Den Urlaub der Professoren regelte ? 5 der Verordnung des Regierungsrathes vom 16. December 1882.

Zur Ausf?hrung des Universit?tsgesetzes hatte die Regenz eine Reihe von Ordnungen aufzustellen. Von denselben seien hier genannt:

Zwei Paragraphen des Gesetzes gaben Anlass zur Interpretation.

Das eine Mal handelte es sich im Grossen Rathe um die Frage, ob der in ? 13 erw?hnte >>Vorschlag des Erziehungskollegiums<< als Vorschlag aufzufassen sei, den dieses Kollegium als solches, das heisst in seiner Majorit?t macht, oder ob die Regierung auch eine Meinung der Minorit?t als Vorschlag auffassen und demgem?ss einen Professor ernennen k?nne.

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